Eingliederungszuschuss

Das Jobcenter Flensburg kann Ihre Einstellung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch Leistungen an Ihren künftigen Arbeitgeber oder ihre künftige Arbeitgeberin fördern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie müssen mindestens 20 Stunden/Woche arbeiten
  • Sie erhalten einen unbefristeten Arbeitsvertrag; wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag ausgestellt wird, muss dieser mindestens 12 Monate Laufzeit ausweisen
  • Sie waren bei dem Arbeitgeber, der Sie einstellen möchte, innerhalb der letzten 4 Jahre nicht mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Höhe der Förderung und die Förderdauer sind abhängig von Ihrem Leistungsvermögen im Bezug auf die voraussichtliche Tätigkeit. Die Förderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in Form eines Zuschusses zu Ihrem Arbeitsentgelt gewährt werden. Informieren Sie daher bitte die Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, bei denen Sie sich bewerben, über diese Fördermöglichkeit.

Informationen

Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn er vor der Arbeitsaufnahme beantragt worden ist (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III). Weitere Informationen findet Ihr Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin unter https://jobcenter-flensburg.de/arbeitgeber/foerderung-von-einstellungen/eingliederungszuschuss.

Dateien zum Herunterladen

Flyer zum Eingliederungszuschuss
(PDF, 155 kB)

Eingliederungszuschuss

Das Jobcenter Flensburg kann Ihre Einstellung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch Leistungen an Ihren künftigen Arbeitgeber oder ihre künftige Arbeitgeberin fördern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie müssen mindestens 20 Stunden/Woche arbeiten
  • Sie erhalten einen unbefristeten Arbeitsvertrag; wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag ausgestellt wird, muss dieser mindestens 12 Monate Laufzeit ausweisen
  • Sie waren bei dem Arbeitgeber, der Sie einstellen möchte, innerhalb der letzten 4 Jahre nicht mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Höhe der Förderung und die Förderdauer sind abhängig von Ihrem Leistungsvermögen im Bezug auf die voraussichtliche Tätigkeit. Die Förderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in Form eines Zuschusses zu Ihrem Arbeitsentgelt gewährt werden. Informieren Sie daher bitte die Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, bei denen Sie sich bewerben, über diese Fördermöglichkeit.

Informationen

Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn er vor der Arbeitsaufnahme beantragt worden ist (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III). Weitere Informationen findet Ihr Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin unter https://jobcenter-flensburg.de/arbeitgeber/foerderung-von-einstellungen/eingliederungszuschuss.

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