Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen

und unsere Antworten darauf - kurz und knapp

Detailliertere Informationen und Rechtshinweise finden Sie auch hier: “Bürgergeld”.

Bei der ersten Antragstellung sprechen Sie zunächst mit einer/einem Mitarbeitenden des Jobcenter-Clearings. Hier wird geprüft, ob grundsätzlich ein Bürgergeld-Anspruch besteht. Sollte ein Anspruch bestehen, erhalten Sie alle erforderlichen Antragsunterlagen. Sobald Sie dann den Antrag ausgefüllt und alle Unterlagen zusammengetragen haben, rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin zur Antragsabgabe (beim gleichen Mitarbeitenden).

Zur Antragsabgabe ist es dann wichtig, dass Sie alle geforderten Unterlagen und Nachweise sowie den ausgefüllten Antrag wieder mitbringen. Sie erhalten dann im Anschluss an die Bearbeitung den Bescheid mit der Post gesendet.

Soweit Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erfolgt die Bearbeitung Ihres Antrags innerhalb weniger Tage.

Grundsätzliche Informationen zu den Leistungs-Ansprüchen finden Sie unter Bürgergeld. Abweichungen davon sind im Einzelfall möglich (zum Beispiel durch laufendes Einkommen aus Beschäftigung).

Zusätzlich zu Ihrem Bürgergeld erhalten Sie Kosten der Unterkunft für Ihren Wohnraum. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Jobcenter Flensburg unter Kosten der Unterkunft.

Das Bürgergeld wird regelmäßig für zwölf Monate bewilligt. Ausnahmsweise können die Leistungen auch für kürzere Zeiträume, in der Regel für sechs Monate, bewilligt werden. Das ist der Fall bei vorläufigen Leistungsbewilligungen (z. B. bei schwankendem Arbeitslohn). 

Mit Ablauf eines jeden Bewilligungszeitraumes müssen Sie die Leistungen erneut beantragen. Das ist auch online möglich über die Seite des zuständigen Jobcenters und sollte spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums geschehen.

Sie können beliebig viel dazu verdienen! Bei laufendem Bürgergeld-Bezug wird Ihr Einkommen (z. B. aus einem Minijob oder einer Erwerbstätigkeit) monatlich verrechnet. Hierbei gibt es Freibeträge, sodass sich Ihre Erwerbstätigkeit immer positiv für Sie auswirkt..

Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Bürgergeld angerechnet, und zwar folgendermaßen:

–  von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 101 Euro bis 520 Euro 80 % auf das Bürgergeld angerechnet, 20 % sind also anrechnungsfrei.

– von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 521 Euro bis 1000 Euro 70 % auf das Bürgergeld angerechnet, 30 % sind also anrechnungsfrei (das ist neu seit 01.07.2023).

–  von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 1001 Euro bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Bezieher oder Bezieherinnen von Bürgergeld mit Kind) 90 % auf das Bürgergeld angerechnet, 10% sind anrechnungsfrei.

Einkommen, was darüber hinaus geht, wird komplett auf den Bürgergeld Regelsatz angerechnet.

Die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden entsprechen der Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten entsprechende Freibeträge bei der Ausbildungsvergütung.

Am unverbindlichen Beispiel eines 520,00 € Jobs (Minijob):
Brutto-Arbeitsentgelt: 520,00 €
Grundfreibetrag: 100,00 €
Freibetrag von 20% auf 420,00 € (errechnet sich auf 100,00 bis 520,00 €): 84,00 €
monatlich anrechnungsfreier Hinzuverdienst: 184,00 €

Bitte beachten Sie, dass jedes Einkommen (nicht nur aus Erwerbstätigkeit) beim Jobcenter angemeldet werden muss. Auch Einkommen wie beispielsweise das Kindergeld können sich auf Ihre Freibeträge auswirken. Dies wird individuell geprüft.

Zu Ihrem Erwerbseinkommen wird Ihnen Ihr Arbeitgeber wird eine Einkommensbescheinigung ausfüllen, die Sie bitte monatlich in der Sachbearbeitung einreichen.

Informationen zu den angemessenen Mietkosten und der maximalen Größe Ihrer Wohnung finden Sie unter dem Link Kosten der Unterkunft.

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre
Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des
Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig
übernommen (Karenzzeit). Für Heizkosten bestehen jedoch andere Regelungen. 

Nach einem Jahr gilt: Sind Ihre Mietkosten unangemessen hoch oder werden sie durch den Auszug eines Mitglieds Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu hoch (vgl. angemessene Mietkosten und dem Bereich Kosten der Unterkunft), erhalten Sie eine Aufforderung zur Reduzierung Ihrer Wohnkosten.

Unterkunftskosten können Sie z. B. reduzieren, indem Sie

  • nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung eine günstigere Wohnung anmieten oder
  • sofern möglich, einen Teilbereich Ihrer Wohnung untervermieten.

Reichen Sie die jährliche Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten bitte zeitnah nach Erhalt in der Leistungssachbearbeitung ein.

Nur so kann eine eventuelle Nachzahlung zeitnah von uns übernommen werden. Falls ein Guthaben vorliegen sollte, müssen wir dies als Einkommen anrechnen. Durch die zeitnahe Abgabe der jährlichen Abrechnung in der Leistungssachbearbeitung vermeiden Sie eine spätere Rückforderung durch uns.

Die Abgabe der Abrechnung dient auch der An­passung der künftigen, vom Vermieter neu festgesetzten, Vorauszahlungen auf die Heiz- oder Betriebskosten.

Immer wieder melden sich bei uns Kundinnen und Kunden, denen eine Stromsperre durch die Stadtwerke droht, weil sie beim Versorgungsunternehmen Schulden haben, die nicht beglichen werden. Lassen Sie es nicht soweit kommen! In vielen Fällen ist dann keine Hilfe mehr möglich und der Strom wird tatsächlich abgestellt. Wenden Sie sich zeitnah zur Klärung an die Sachbearbeitung des Jobcenters. Nutzen Sie frühzeitig einen Stromsparhelfer und lassen sich umfassend beraten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Sachbearbeitung des Jobcenters.

In jedem Fall sollten Sie zuerst Kontakt zur Sachbearbeitung aufnehmen. Erst nach Erteilung der sogenannten „Zusicherung” übernimmt das Jobcenter auch die Miete und die Betriebskosten für die neue Wohnung.

Wichtig ist, dass Sie zunächst die Zusicherung abwarten, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Bitte beachten Sie bei Unterschrift eines neuen Mietvertrags auch die Kündigungsfristen Ihres alten Mietvertrags (es wird grundsätzlich keine doppelte Miete gezahlt!). Auch die Kosten für eine neu angemietete Wohnung werden nur im Rahmen der angemessenen Größe übernommen.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, also mindestens einer Person, die grundsätzlich arbeiten kann.

Hinzu kommen z. B. Partner und mit im Haushalt lebende unter 25-jährige, unverheiratete Kinder. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können.

In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Mit Hilfe der Anlage VE zu Ihrem Antrag auf Bürgergeld überprüfen wir, ob eine “eheähnliche Gemeinschaft” vorliegt. Hinweis: Sofern Sie einen Anteil Ihrer Wohnung untervermieten, ist die Untermietzahlung als Einkommen anzugeben.
Mögliche Förderungen sind unter der Rubrik Bildung und Teilhabe zu finden.
  • Schulbedarf – 116 Euro für ein Schuljahr für Schulmaterialien (58 € im August und 58 € im Februar eines Jahres) – keine Antragstellung erforderlich!
  • Kultur, Sport und Freizeit – bis zu 15 Euro monatlich
  • Mittagessen in Kita und Schule/Hort – Sie zahlen einen Eigenanteil von einem Euro pro Kind/Essen, der Rest kann als Zuschuss vom Jobcenter gezahlt werden.
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten – hier können in der Regel alle Kosten übernommen werden (außer für das Taschengeld Ihres Kinder)
  • Lernförderung – Übernahme der Kosten für zusätzliche Lernförderung
  • Schülerbeförderung – Zuzahlung zur Monatskarte (nächstgelegene Schule)
Hinweis: Alle Leistungen (mit Ausnahme des Schulbedarfs) müssen gesondert beantragt werden.

Damit wir uns für Ihre Fragen oder Anliegen ausreichend Zeit nehmen und ggf. bereits erste Informationen zu Ihrem Anliegen einholen können, vereinbaren Sie bitte grundsätzlich immer einen Termin für Ihre persönliche Vorsprache. Sie können dazu Ihren Ansprechpartner/ Ihre Ansprechpartnerin telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Sofern Sie bereits im Jobcenter sind oder keinen Telefonanschluss haben, steht im Eingangsbereich ein kostenfreies Kundentelefon für Ihre Terminabstimmungen bereit.

Nach der telefonischen Abstimmung erhalten Sie dann schnellstmöglich einen Termin.

Hinweis: Falls Sie erstmalig einen Antrag auf Bürgergeld stellen möchten, benötigen Sie keinen Termin. Sie können sich in diesem Fall direkt innerhalb der Öffnungszeiten (bis 12.00 Uhr) am Empfang des Jobcenters Flensburg melden. Alternativ können Sie sich telefonisch in der Zentrale des Jobcenters melden. Die weiteren Schritte werden Ihnen dann erläutert.

Die Integrationsfachkräfte nehmen sich Zeit für Sie und unterstützen Sie bei der Aufnahme einer Beschäftigung. Sie besprechen mit Ihnen mögliche Arbeitsstellen, die Teilnahme an besonderen Projekten oder geben Tipps zu Ihren Bewerbungsunterlagen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie an jedem Werktag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift erreichbar sein müssen. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel unsere Post erhalten, wir Sie telefonisch erreichen können oder Sie die Möglichkeit haben uns an der Waldstraße aufzusuchen. Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihrer Integrationsfachkraft für maximal drei Wochen im Kalenderjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, z. B. um Urlaub zu machen. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Nach Ihrer Rückkehr müssen Sie sich direkt persönlich bei uns im Jobcenter zurückmelden. Eine unerlaubte Abwesenheit führt zum Wegfall Ihrer Leistung (und ggf. zur Rückforderung).

Mit dem Suchwort “Ausfüllhinweise” finden Sie auf folgender Seite Tipps zum Ausfüllen Ihrer Anträge (auch in verschiedenen Sprachen): 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-antrag-sgb2_ba147845.pdf

Sollten Sie nach der Durchsicht der Tipps weiterhin ungeklärte Fragen haben, rufen Sie gerne an.

Häufige Fragen

und unsere Antworten darauf - kurz und knapp

Detailliertere Informationen und Rechtshinweise finden Sie auch hier: “Bürgergeld”.

Bei der ersten Antragstellung sprechen Sie zunächst mit einer/einem Mitarbeitenden des Jobcenter-Clearings. Hier wird geprüft, ob grundsätzlich ein Bürgergeld-Anspruch besteht. Sollte ein Anspruch bestehen, erhalten Sie alle erforderlichen Antragsunterlagen. Sobald Sie dann den Antrag ausgefüllt und alle Unterlagen zusammengetragen haben, rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin zur Antragsabgabe (beim gleichen Mitarbeitenden).

Zur Antragsabgabe ist es dann wichtig, dass Sie alle geforderten Unterlagen und Nachweise sowie den ausgefüllten Antrag wieder mitbringen. Sie erhalten dann im Anschluss an die Bearbeitung den Bescheid mit der Post gesendet.

Soweit Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erfolgt die Bearbeitung Ihres Antrags innerhalb weniger Tage.

Grundsätzliche Informationen zu den Leistungs-Ansprüchen finden Sie unter Bürgergeld. Abweichungen davon sind im Einzelfall möglich (zum Beispiel durch laufendes Einkommen aus Beschäftigung).

Zusätzlich zu Ihrem Bürgergeld erhalten Sie Kosten der Unterkunft für Ihren Wohnraum. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Jobcenter Flensburg unter Kosten der Unterkunft.

Das Bürgergeld wird regelmäßig für zwölf Monate bewilligt. Ausnahmsweise können die Leistungen auch für kürzere Zeiträume, in der Regel für sechs Monate, bewilligt werden. Das ist der Fall bei vorläufigen Leistungsbewilligungen (z. B. bei schwankendem Arbeitslohn). 

Mit Ablauf eines jeden Bewilligungszeitraumes müssen Sie die Leistungen erneut beantragen. Das ist auch online möglich über die Seite des zuständigen Jobcenters und sollte spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums geschehen.

Sie können beliebig viel dazu verdienen! Bei laufendem Bürgergeld-Bezug wird Ihr Einkommen (z. B. aus einem Minijob oder einer Erwerbstätigkeit) monatlich verrechnet. Hierbei gibt es Freibeträge, sodass sich Ihre Erwerbstätigkeit immer positiv für Sie auswirkt..

Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Bürgergeld angerechnet, und zwar folgendermaßen:

–  von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 101 Euro bis 520 Euro 80 % auf das Bürgergeld angerechnet, 20 % sind also anrechnungsfrei.

– von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 521 Euro bis 1000 Euro 70 % auf das Bürgergeld angerechnet, 30 % sind also anrechnungsfrei (das ist neu seit 01.07.2023).

–  von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 1001 Euro bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Bezieher oder Bezieherinnen von Bürgergeld mit Kind) 90 % auf das Bürgergeld angerechnet, 10% sind anrechnungsfrei.

Einkommen, was darüber hinaus geht, wird komplett auf den Bürgergeld Regelsatz angerechnet.

Die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden entsprechen der Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten entsprechende Freibeträge bei der Ausbildungsvergütung.

Am unverbindlichen Beispiel eines 520,00 € Jobs (Minijob):
Brutto-Arbeitsentgelt: 520,00 €
Grundfreibetrag: 100,00 €
Freibetrag von 20% auf 420,00 € (errechnet sich auf 100,00 bis 520,00 €): 84,00 €
monatlich anrechnungsfreier Hinzuverdienst: 184,00 €

Bitte beachten Sie, dass jedes Einkommen (nicht nur aus Erwerbstätigkeit) beim Jobcenter angemeldet werden muss. Auch Einkommen wie beispielsweise das Kindergeld können sich auf Ihre Freibeträge auswirken. Dies wird individuell geprüft.

Zu Ihrem Erwerbseinkommen wird Ihnen Ihr Arbeitgeber wird eine Einkommensbescheinigung ausfüllen, die Sie bitte monatlich in der Sachbearbeitung einreichen.

Informationen zu den angemessenen Mietkosten und der maximalen Größe Ihrer Wohnung finden Sie unter dem Link Kosten der Unterkunft.

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre
Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des
Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig
übernommen (Karenzzeit). Für Heizkosten bestehen jedoch andere Regelungen. 

Nach einem Jahr gilt: Sind Ihre Mietkosten unangemessen hoch oder werden sie durch den Auszug eines Mitglieds Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu hoch (vgl. angemessene Mietkosten und dem Bereich Kosten der Unterkunft), erhalten Sie eine Aufforderung zur Reduzierung Ihrer Wohnkosten.

Unterkunftskosten können Sie z. B. reduzieren, indem Sie

  • nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung eine günstigere Wohnung anmieten oder
  • sofern möglich, einen Teilbereich Ihrer Wohnung untervermieten.

Reichen Sie die jährliche Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten bitte zeitnah nach Erhalt in der Leistungssachbearbeitung ein.

Nur so kann eine eventuelle Nachzahlung zeitnah von uns übernommen werden. Falls ein Guthaben vorliegen sollte, müssen wir dies als Einkommen anrechnen. Durch die zeitnahe Abgabe der jährlichen Abrechnung in der Leistungssachbearbeitung vermeiden Sie eine spätere Rückforderung durch uns.

Die Abgabe der Abrechnung dient auch der An­passung der künftigen, vom Vermieter neu festgesetzten, Vorauszahlungen auf die Heiz- oder Betriebskosten.

Immer wieder melden sich bei uns Kundinnen und Kunden, denen eine Stromsperre durch die Stadtwerke droht, weil sie beim Versorgungsunternehmen Schulden haben, die nicht beglichen werden. Lassen Sie es nicht soweit kommen! In vielen Fällen ist dann keine Hilfe mehr möglich und der Strom wird tatsächlich abgestellt. Wenden Sie sich zeitnah zur Klärung an die Sachbearbeitung des Jobcenters. Nutzen Sie frühzeitig einen Stromsparhelfer und lassen sich umfassend beraten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Sachbearbeitung des Jobcenters.

In jedem Fall sollten Sie zuerst Kontakt zur Sachbearbeitung aufnehmen. Erst nach Erteilung der sogenannten „Zusicherung” übernimmt das Jobcenter auch die Miete und die Betriebskosten für die neue Wohnung.

Wichtig ist, dass Sie zunächst die Zusicherung abwarten, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Bitte beachten Sie bei Unterschrift eines neuen Mietvertrags auch die Kündigungsfristen Ihres alten Mietvertrags (es wird grundsätzlich keine doppelte Miete gezahlt!). Auch die Kosten für eine neu angemietete Wohnung werden nur im Rahmen der angemessenen Größe übernommen.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, also mindestens einer Person, die grundsätzlich arbeiten kann.

Hinzu kommen z. B. Partner und mit im Haushalt lebende unter 25-jährige, unverheiratete Kinder. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können.

In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Mit Hilfe der Anlage VE zu Ihrem Antrag auf Bürgergeld überprüfen wir, ob eine “eheähnliche Gemeinschaft” vorliegt. Hinweis: Sofern Sie einen Anteil Ihrer Wohnung untervermieten, ist die Untermietzahlung als Einkommen anzugeben.
Mögliche Förderungen sind unter der Rubrik Bildung und Teilhabe zu finden.
  • Schulbedarf – 116 Euro für ein Schuljahr für Schulmaterialien (58 € im August und 58 € im Februar eines Jahres) – keine Antragstellung erforderlich!
  • Kultur, Sport und Freizeit – bis zu 15 Euro monatlich
  • Mittagessen in Kita und Schule/Hort – Sie zahlen einen Eigenanteil von einem Euro pro Kind/Essen, der Rest kann als Zuschuss vom Jobcenter gezahlt werden.
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten – hier können in der Regel alle Kosten übernommen werden (außer für das Taschengeld Ihres Kinder)
  • Lernförderung – Übernahme der Kosten für zusätzliche Lernförderung
  • Schülerbeförderung – Zuzahlung zur Monatskarte (nächstgelegene Schule)
Hinweis: Alle Leistungen (mit Ausnahme des Schulbedarfs) müssen gesondert beantragt werden.

Damit wir uns für Ihre Fragen oder Anliegen ausreichend Zeit nehmen und ggf. bereits erste Informationen zu Ihrem Anliegen einholen können, vereinbaren Sie bitte grundsätzlich immer einen Termin für Ihre persönliche Vorsprache. Sie können dazu Ihren Ansprechpartner/ Ihre Ansprechpartnerin telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Sofern Sie bereits im Jobcenter sind oder keinen Telefonanschluss haben, steht im Eingangsbereich ein kostenfreies Kundentelefon für Ihre Terminabstimmungen bereit.

Nach der telefonischen Abstimmung erhalten Sie dann schnellstmöglich einen Termin.

Hinweis: Falls Sie erstmalig einen Antrag auf Bürgergeld stellen möchten, benötigen Sie keinen Termin. Sie können sich in diesem Fall direkt innerhalb der Öffnungszeiten (bis 12.00 Uhr) am Empfang des Jobcenters Flensburg melden. Alternativ können Sie sich telefonisch in der Zentrale des Jobcenters melden. Die weiteren Schritte werden Ihnen dann erläutert.

Die Integrationsfachkräfte nehmen sich Zeit für Sie und unterstützen Sie bei der Aufnahme einer Beschäftigung. Sie besprechen mit Ihnen mögliche Arbeitsstellen, die Teilnahme an besonderen Projekten oder geben Tipps zu Ihren Bewerbungsunterlagen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie an jedem Werktag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift erreichbar sein müssen. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel unsere Post erhalten, wir Sie telefonisch erreichen können oder Sie die Möglichkeit haben uns an der Waldstraße aufzusuchen. Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihrer Integrationsfachkraft für maximal drei Wochen im Kalenderjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, z. B. um Urlaub zu machen. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Nach Ihrer Rückkehr müssen Sie sich direkt persönlich bei uns im Jobcenter zurückmelden. Eine unerlaubte Abwesenheit führt zum Wegfall Ihrer Leistung (und ggf. zur Rückforderung).

Mit dem Suchwort “Ausfüllhinweise” finden Sie auf folgender Seite Tipps zum Ausfüllen Ihrer Anträge (auch in verschiedenen Sprachen): 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-antrag-sgb2_ba147845.pdf

Sollten Sie nach der Durchsicht der Tipps weiterhin ungeklärte Fragen haben, rufen Sie gerne an.