Eingliederungszuschuss
Arbeitgebende können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende sozialversicherungspflichtig einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert und die Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Die Zuschüsse sollen (vorübergehende) Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen.
Weitere Voraussetzungen:
- Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden (bei Erziehenden mit Kindern im eigenen Haushalt mindestens 15 Wochenstunden)
- Unbefristeter Arbeitsvertrag (wenn befristet, dann mit mindestens 12-monatiger Laufzeit)
- Keine sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigungszeit innerhalb der letzten 4 Jahre von mehr als 3 Monaten
Die Höhe und die Dauer der Zahlung des Eingliederungszuschusses wird in jedem Fall individuell ermittelt. Für schwerbehinderte Menschen gibt es darüber hinaus noch Sonderregelungen.
Wichtig:
Der Antrag für einen Eingliederungszuschuss muss durch den Arbeitgebenden gestellt werden, bevor der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Förderkonditionen:
Beim Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine sogenannte “Kann-Leistung”.
Höhe und Dauer der Förderung werden individuell ermittelt und richten sich danach, welche Minderleistung bei der oder dem Arbeitssuchenden unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsleistung und den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes im Einzelfall zu erwarten ist.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.