Bürgergeld
Neue Regelbedarfe ab 01.01.2023
Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt dabei insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie/Strom (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, wie z. B. Kinobesuche oder Vereinsbeiträge.Neue Regelbedarfsstufen ab 01.01.2023
Regelbedarfsstufe 1
- Alleinstehende
- Alleinerziehende
- Personen mit minderjährigem Partner
Regelbedarfsstufe 2
- volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Regelbedarfsstufe 3
- 18 – 24 jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern
- ohne Zustimmung des SGB II Trägers Ausgezogene 18 – 24 Jährige
- Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)
Regelbedarfsstufe 4
- Jugendliche von 14 – unter 18 Jahre
Regelbedarfsstufe 5
- Kinder von 6 – unter 14 Jahre
Regelbedarfsstufe 6
- Kinder unter 6 Jahre
Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 wird bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.
Mehrbedarfe
Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Bürgergeld übernehmen. Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelbedarf noch einen Mehrbedarf erhalten:- Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent (siehe auch Informationsblatt im Anhang)
- Alleinerziehende von Minderjährigen:36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent
- Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
- Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
- Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, übernommen werden
- Leistungsberechtigte, die Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorichtungen erzeugen, erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs
Einmalleistungen
Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für:- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Hinweis
Weitergehende Informationen zu Ihrem Leistungsanspruch und ggf. bestehenden Fragen können Sie auch im eService-Bereich für Bürgerinnen und Bürger nachlesen.
Das Antragsformular auf Bürgergeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.