Eingliederungszuschuss
Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn er vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses – der Arbeitsaufnahme – beantragt worden ist (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III). Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Höhe des Eingliederungszuschusses kann bis zu 50% des Arbeitsentgelts betragen.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden
- unbefristeter Arbeitsvertrag; wenn befristet, dann mindestens 12 Monate Laufzeit
- der Arbeitnehmer war innerhalb der letzten 4 Jahre nicht mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig bei diesem Arbeitgeber beschäftigt.
Für schwerbehinderte Menschen gibt es Sonderregelungen.
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Hinweis
Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn er vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses – der Arbeitsaufnahme – beantragt worden ist (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III).