Geldscheine in einer Geldbörse

Bürgergeld

Regelbedarfe ab 01.01.2024

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt dabei insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie/Strom (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, wie z. B. Kinobesuche oder Vereinsbeiträge.

Regelbedarfsstufen

Regelbedarfsstufe 1

  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Personen mit minderjährigem Partner

seit 01.01.2024: 563,00 €

Regelbedarfsstufe 2

  • volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

seit 01.01.2024: 506,00 €

Regelbedarfsstufe 3

  • 18 – 24 jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern
  • ohne Zustimmung des SGB II Trägers Ausgezogene 18 – 24 Jährige
  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

seit 01.01.2024: 451,00 €

Regelbedarfsstufe 4

  • Jugendliche von 14 – unter 18 Jahre

seit 01.01.2024: 471,00 €

Regelbedarfsstufe 5

  • Kinder von 6 – unter 14 Jahre

seit 01.01.2024:  390,00 €

Regelbedarfsstufe 6

  • Kinder unter 6 Jahre

seit 01.01.2024: 357,00 €

Sofortzuschlag

Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 wird bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.

Mehrbedarfe

Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Bürgergeld übernehmen.
Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelbedarf noch einen Mehrbedarf erhalten:

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent (siehe auch Informationsblatt im Anhang)
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder
    je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent
  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, übernommen werden
  • Leistungsberechtigte, die Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugen, erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs.

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für den persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

Einmalleistungen

Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen.

Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden für:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

Alle Leistungen werden nur nach einer Antragstellung im Jobcenter erbracht. Die Anträge sowie weitergehende Informationen und Anlagen dazu erhalten Sie im Jobcenter oder können Sie können sie über den unten aufgeführten Link herunterladen.

Hinweis

Weitergehende Informationen zu Ihrem Leistungsanspruch und ggf. bestehenden Fragen können Sie auch im eService-Bereich für Bürgerinnen und Bürger nachlesen.

Das Antragsformular auf Bürgergeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

Dateien zum Herunterladen

Informationsblatt für werdende Mütter und Väter
(PDF, 113 kB)

Bürgergeld

Regelbedarfe ab 01.01.2024

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt dabei insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie/Strom (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, wie z. B. Kinobesuche oder Vereinsbeiträge.

Regelbedarfsstufen

Regelbedarfsstufe 1

  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Personen mit minderjährigem Partner

seit 01.01.2024: 563,00 €

Regelbedarfsstufe 2

  • volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

seit 01.01.2024: 506,00 €

Regelbedarfsstufe 3

  • 18 – 24 jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern
  • ohne Zustimmung des SGB II Trägers Ausgezogene 18 – 24 Jährige
  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

seit 01.01.2024: 451,00 €

Regelbedarfsstufe 4

  • Jugendliche von 14 – unter 18 Jahre

seit 01.01.2024: 471,00 €

Regelbedarfsstufe 5

  • Kinder von 6 – unter 14 Jahre

seit 01.01.2024:  390,00 €

Regelbedarfsstufe 6

  • Kinder unter 6 Jahre

seit 01.01.2024: 357,00 €

Sofortzuschlag

Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 wird bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.

Mehrbedarfe

Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Bürgergeld übernehmen.
Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelbedarf noch einen Mehrbedarf erhalten:

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent (siehe auch Informationsblatt im Anhang)
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder
    je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent
  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, übernommen werden
  • Leistungsberechtigte, die Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugen, erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs.

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für den persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

Einmalleistungen

Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen.

Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden für:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

Alle Leistungen werden nur nach einer Antragstellung im Jobcenter erbracht. Die Anträge sowie weitergehende Informationen und Anlagen dazu erhalten Sie im Jobcenter oder können Sie können sie über den unten aufgeführten Link herunterladen.

Hinweis

Weitergehende Informationen zu Ihrem Leistungsanspruch und ggf. bestehenden Fragen können Sie auch im eService-Bereich für Bürgerinnen und Bürger nachlesen.

Das Antragsformular auf Bürgergeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

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Informationsblatt für werdende Mütter und Väter
(PDF, 113 kB)