Kosten der Unterkunft
Welche Kosten werden übernommen?
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; soweit sie angemessen sind.
Darüber hinausgehende Unterkunftskosten sind nur solange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, diese Aufwendungen zu senken.
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen letztlich Vermögen aufgebaut wird, was mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.
Wenn die Aufwendungen höher als angemessen sind, dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dies kann z.B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung erfolgen.
In Flensburg gelten die aufgeführten Kosten der Unterkunft seit dem 01.07.2023 als angemessen für Haushalte mit:
- 1 Person, Kosten: 469 €, bei bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche
- 2 Personen, Kosten: 515 €, bei 2 Wohnräumen oder bis zu 60 Quadratmeter Wohnfläche
- 3 Personen, Kosten: 605 €, bei 3 Wohnräumen oder bis zu 75 Quadratmeter Wohnfläche
- 4 Personen, Kosten: 719 €, bei 4 Wohnräumen oder bis zu 90 Quadratmeter Wohnfläche
- 5 Personen, Kosten: 840 €, bei 5 Wohnräumen oder bis zu 105 Quadratmeter Wohnfläche
- jede weitere Person weitere 80 €, 1 weiterer Raum oder weitere 10 Quadratmeter Wohnfläche
Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,50 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.
Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.
Was zu beachten ist:
Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, kontaktieren Sie bitte die Sachbearbeitung um sich die Zusicherung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.
- Wenn Sie unverheiratet sind,
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen
dann können Sie Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie eine Zusicherung Ihres bisherigen Trägers, oder bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines neuen Trägers auch von diesem, die Zusicherung für diese Kosten einholen. Sie erhalten diese Zusicherung, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird oder der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Diese Zusicherung müssen Sie vor dem Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft einholen; eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihnen dies aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war.