Mit dem Bürgergeld werden die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stärker in den Fokus gerückt.
Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten im ersten Jahr Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere in dieser Bedarfsgemeinschaft lebende Person nicht übersteigt und Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, mit Ausnahme der Heizkosten, die nur in angemessener Höhe übernommen werden können.
Nach einem Jahr gilt für Vermögen ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Ab dann werden Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt.
Ab 1. Juli 2023 ändert sich außerdem:
Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll dabei intensiver unterstützt werden. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf ein Berufsabschluss auch in 3 statt 2 Jahren nachgeholt werden kann. Für die Teilnahme an Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, ist ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro beschlossen. Die Weiterbildungsprämien für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen wurden dauerhaft ins Gesetz aufgenommen. Aber auch die Teilnahme an Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und länger als 8 Wochen dauern, soll unterstützt werden – mit dem Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro.
Für den „roten Faden“ und Transparenz im Eingliederungsprozess sorgt der Kooperationsplan. In diesem wird die gemeinsam entwickelte Strategie in klarer und verständlicher Sprache festgehalten und ermöglicht somit ein besseres Miteinander. Bei Bedarf kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.
In der folgenden Übersicht beantworten wir Ihre Fragen zum Bürgergeld.
FAQ-Liste
(Stand: 09.06.2023)
Wie hoch sind die Regelbedarfe?
Leistungsberechtigte | Regelsatz | Regelbedarfsstufe |
Alleinstehende / Alleinerziehende | 502 Euro | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 451 Euro | Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) | 402 Euro | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 402 Euro | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 Euro | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 Euro | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 Euro | Regelbedarfsstufe 6 |
Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 wird bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.
Wie wird das Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld berechnet?
Bei Antragstellung wird zunächst der individuelle Bedarf der Antragstellenden ermittelt. Dieser setzt sich vor allem aus dem jeweiligen Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Diesem Bedarf werden eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Zuvor werden davon jedoch die jeweiligen Freibeträge abgesetzt:
Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 20 Prozent (ab dem 1. Juli 2023 dann 30 Prozent) und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet. Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.
Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Gibt es beim Bürgergeld weiterhin Mehrbedarfe?
Ja, die schon bestehenden Mehrbedarfe bleiben erhalten für
- Alleinerziehende,
- Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
- Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen,
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und
- bei Haushalten mit dezentraler Warmwassererzeugung.
Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzlichen zum Regelsatz gewährt. Eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss und diese daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten sind. Den Mehrbedarf erhält jede sich in der Bedarfsgemeinschaft befindliche Person, wobei sich Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Bürgergeld? Bitte schreiben Sie uns: Jobcenter-Flensburg.Presse@jobcenter-ge.de