Was ändert sich?
Das bisherige Bürgergeld wird durch die Neue Grundsicherung ersetzt.
Ziel der Änderungen ist es, die Eigenverantwortung zu stärken.
Dabei wird besonders darauf geachtet, dass Leistungsbeziehende mitwirken und vereinbarte Schritte einhalten.
Die Jobcenter bekommen dafür mehr Möglichkeiten, Mitwirkung einzufordern.
Statt „Bürgergeld“ wird „Grundsicherungsgeld“ gezahlt.
Arbeitsaufnahme steht im Vordergrund
Vermittlungsvorrang bedeutet, dass immer geprüft wird, ob ein Mensch direkt in Arbeit gehen kann – oder ob eine Förderung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, z.B. eine Weiterbildung oder Qualifizierung, für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren.
Menschen sollen mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten können, ggf. ausgeweitet auf Vollzeit.
Selbständige Tätigkeiten werden nach einem Jahr darauf überprüft, ob sie tragfähig sind.
Erziehende werden früher, ab dem 14. Lebensmonat des Kindes, wieder in die Arbeitsvermittlung einbezogen und Langzeitleistungsbeziehenden wird der Zugang zu Beschäftigungen erleichtert.
Relevante gesundheitliche Aspekte und Einschränkungen sollen im Rahmen der Beratung noch besser erkannt und frühzeitig Präventions-, Gesundheits- und Teilhabeleistungen anderer Träger mit einbezogen werden.
Strengere Regeln bei fehlender Mitwirkung
Wer Termine ohne wichtigen Grund versäumt oder vereinbarte Pflichten nicht einhält, muss künftig mit stärkeren Folgen rechnen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat, wenn ein Termin nicht wahrgenommen wird;
- eine Minderung von 30 Prozent für drei Monate, wenn eine Maßnahme, ein Sprachkurs oder Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht eingehalten werden;
- ein Anspruchsverlust, wenn eine tatsächlich mögliche Arbeit bewusst nicht aufgenommen wird;
- ebenfalls ein Anspruchsverlust, wenn drei Meldetermine hintereinander versäumt werden.
Reduzierte Vermögensfreibeträge
Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt.
Das bedeutet: Schon zu Beginn wird geprüft, welches Vermögen vorhanden ist.
Gleichzeitig gibt es neue Freibeträge. Je nach Alter gilt pro Person in der Bedarfsgemeinschaft ein anderer Betrag als geschütztes Vermögen:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- ab 31 Jahren: 10.000 Euro
- ab 41 Jahren: 12.500 Euro
- ab 51 Jahren: 20.000 Euro
Bisher lag das Schonvermögen nach der Karenzzeit bei 15.000 Euro.
Unterkunftskosten werden stärker begrenzt
Auch bei den Kosten der Unterkunft gelten strengere Regeln.
Künftig werden sehr hohe Wohnkosten auch in der Karenzzeit, d.h. in den ersten 12 Monaten nach Leistungsbeginn, nicht mehr automatisch übernommen.
In der Regel gilt: Kosten, die mehr als das 1,5 Fache der angemessenen Unterkunftskosten betragen, werden auch in der Karenzzeit nicht anerkannt.
Außerdem gilt künftig, dass Mieten bei Überschreiten von Quadratmeterhöchstbeträgen als unangemessen gelten und Leistungsbeziehende sich um eine Senkung bemühen müssen.
Wer mitwirkt, ist von Leistungsminderungen nicht betroffen
Wer weiterhin zuverlässig vereinbarte Termine wahrnimmt, für den ändert sich nichts.
Das neue Gesetz sieht mehr Konsequenzen für Personen vor, die wiederholt und ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Gesprächen erscheinen, den Kontakt vielleicht sogar abbrechen oder auch die Zusammenarbeit verweigern.
Wichtige Umstände – gesundheitliche, familiäre oder andere schwerwiegende Gründe – werden dabei berücksichtigt.